© E. Schröder Getränke GmbH * Berghoffstr. 33 * 49090 Osnabrück
Allgemeine Zahlungs- und Lieferbedingungen des Getränkefachgroßhandels
1. Für die gesamte Geschäftsbeziehung mit unseren Kunden gelten ausschließlich
die folgenden allgemeinen Zahlungs- und Lieferbedingungen.
Spätestens mit der Entgegennahme der Lieferung oder Leistung gelten diese
Bedingungen als angenommen. Etwaigen allgemeinen Geschäftsbedingungen des
Kunden wird hiermit widersprochen. Sie werden auch dann nicht anerkannt, wenn
wir ihnen nicht nochmals nach Eingang bei uns ausdrücklich widersprechen.
Unsere allgemeinen Zahlungs- und Lieferbedingungen gelten auch dann, wenn wir
in Kenntnis entgegenstehender oder von unseren allgemeinen Zahlungs- und
Lieferbedingungen abweichender Bedingungen des Kunden die Lieferungen
vorbehaltlos ausführen.
Änderungen, Ergänzungen und/oder Nebenabreden bedürfen in jedem Fall unserer
ausdrücklichen schriftlichen Bestätigung. Der Verzicht auf dieses Formerfordernis
kann ebenfalls nur schriftlich erklärt werden.
2. Alle unsere Angebote sind unverbindlich und freibleibend. Unsere
Lieferverpflichtungen stehen unter dem Vorbehalt der Selbstbelieferung. Aufträge
gelten als angenommen, wenn von uns schriftliche Bestätigung erteilt bzw. die
Lieferung ausgeführt und angenommen worden ist.
Eingehende Bestellungen werden im Rahmen des regulären Geschäftsganges und
unserer üblichen Geschäftszeit ausgeliefert.
Gerät der Kunde mit dem Abruf, der Abnahme oder Abholung der Ware in Verzug
oder ist eine Verzögerung von ihm zu vertreten, sind wir berechtigt, in Höhe der
betreffenden Menge vom Vertrag zurückzutreten.
Erfolgt die Lieferung auf Wunsch des Kunden außerhalb der üblichen Geschäftszeit,
so werden zusätzliche Kosten berechnet.
Ist mit dem Kunden am Liefertag für die Lieferung ein Zeitrahmen vereinbart, in dem
die Anlieferung beim Kunden erfolgen soll und nimmt der Kunde die anzuliefernde
Ware innerhalb des vereinbarten Zeitrahmens nicht an, so hat der Kunde ebenfalls
die durch die erneute Anlieferung entstehenden Kosten zu tragen.
Wir sind zu Teillieferungen berechtigt.
Bei von uns nicht zu vertretenden Lieferstörungen, insbesondere aufgrund
Arbeitskampfmaßnahmen, behördlicher Maßnahmen, höherer Gewalt sowie
saisonbedingter Übernachfrage, sind Schadenersatzansprüche des Kunden
ausgeschlossen. In diesem Fall verlängert sich die Lieferfrist ohne weiteres um die
Dauer der Behinderung und einer angemessenen Anlaufzeit, längstens jedoch um
sechs Wochen.
Ist die Lieferung nicht rechtzeitig erfolgt, so kann der Kunde vom Vertrag
zurücktreten, wenn er uns zuvor eine angemessene Frist von mindestens zehn
Arbeitstagen zur Lieferung gesetzt hat.
3. Die Lieferungen erfolgen zu unserer jeweils aktuell gültigen Preisliste zuzüglich
der jeweiligen gesetzlichen Mehrwertsteuer und frei Haus. Zusätzliche
Transportleistungen unserer Mitarbeiter gehen auf Risiko des Kunden.
4. Beanstandungen hinsichtlich der Menge der gelieferten und zurückgenommenen
Gebinde (Voll- und Leergut) und Transportmittel sowie hinsichtlich der Arten und
Sorten der gelieferten Waren, sind unverzüglich bei Empfang geltend zu machen.
Andere erkennbare Mängel sind innerhalb von fünf Arbeitstagen nach Lieferung;
nicht erkennbare Mängel innerhalb von fünf Arbeitstagen nach ihrem Erkennen,
schriftlich geltend zu machen.
Anderenfalls ist die Geltendmachung ausgeschlossen. Entscheidend ist der Eingang
der Mängelrüge bei uns.
Bei berechtigten Mängelrügen kann der Kunde als Nacherfüllung nur Lieferung einer
mangelfreien Sache verlangen.
Hat der Kunde uns eine angemessene Frist zur Ersatzlieferung von mindestens
zehn Arbeitstagen gesetzt und erfolgt die Ersatzlieferung nicht innerhalb der Frist,
hat der Kunde das Recht, den Kaufpreis zu mindern oder vom Vertrag
zurückzutreten. Die Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen ist
ausgeschlossen.
Rechte des Kunden wegen eines Mangels der gelieferten Waren verjähren in einem
Jahr.
5. Trübbier wird bei berechtigter Reklamation nur bei Rückgabe von mehr als 50
Prozent der Füllmenge des trüben Bieres ersetzt, und zwar mengenmäßig in Höhe
der Rückgabe.
6. Wir haften nicht für Schäden, die wir, unsere gesetzlichen Vertreter oder eigenen
Mitarbeiter oder Erfüllungsgehilfen durch einfache Fahrlässigkeit verursachen. Dies
gilt ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur des geltend gemachten Anspruchs,
insbesondere für Schäden aus Verzug, sonstiger Pflichtverletzung oder unerlaubter
Handlung.
Die vorstehende Haftungsbeschränkung gilt nicht für Schäden aus der Verletzung
des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit und aus der Verletzung wesentlicher
Vertragspflichten.
Im Fall der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist die Haftung auf den
vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.
7. Die Zahlung aller Rechnungen hat sofort bei Lieferung in bar, ohne jeden Abzug
und nur an uns bzw. unsere schriftlich bevollmächtigten Mitarbeiter zu erfolgen. Eine
andere Zahlungsweise bedarf besonderer Vereinbarung. Bei Zahlung durch
Schecks, Banklastschriften, Abbuchungen oder Wechsel gilt die Zahlung als mit dem
Zeitpunkt der Gutschrift erfolgt.
Rücklastschriftgebühren und damit verbundene Kosten gehen zu Lasten des
Kunden.
Der Kunde kommt auch ohne Mahnung neben den sonstigen gesetzlich geregelten
Fällen in Verzug, wenn er nicht innerhalb von zehn Arbeitstagen nach Lieferung der
Ware zahlt.
Gerät der Kunde in Zahlungsverzug, sind wir berechtigt, unbeschadet
weitergehender Ansprüche ohne Nachweis Verzugszinsen in Höhe von 8 Prozent
über dem Basiszinssatz p.a. zu berechnen. Bei Nachweis eines höheren
Verzugsschadens sind wir berechtigt, diesen zu verlangen. Der Kunde ist berechtigt,
uns nachzuweisen, dass uns als Folge des Zahlungsverzugs kein oder ein
wesentlich geringerer Schaden entstanden ist.
Gerät der Kunde in Zahlungsverzug oder werden uns Umstände bekannt, die
geeignet sind, die Kreditwürdigkeit des Kunden erheblich zu mindern (insbesondere
Zahlungseinstellung und Insolvenz des Kunden sowie
Zwangsvollstreckungsmaßnahmen gegen den Kunden) sind wir berechtigt, noch
ausstehende Lieferungen zurückzuhalten oder nur gegen Vorauszahlungen oder
Sicherheiten auszuführen.
Soweit der Kunde sich im Verzug befindet, sind wir berechtigt, trotz anders lautender
Bestimmung des Kunden, seine Zahlung zunächst zur Tilgung des eingetretenen
Verzugsschadens und erst danach zur Tilgung der jeweils ältesten Schuld zu
verwenden.
Der Kunde kann nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen
gegen unsere Forderungen aufrechnen. Zur Ausübung eines
Zurückbehaltungsrechtes ist der Kunde nur befugt, soweit sein Gegenanspruch auf
dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.
8. Paletten, Rollcontainer, Kisten, Mehrwegflaschen, Fässer, Premix-,
Postmixbehälter usw. (mit Ausnahme aller Einweggebinde; im Folgenden Leergut)
werden dem Kunden nur leihweise zur vorübergehenden bestimmungsgemäßen
Benutzung überlassen.
Jede dem Verwendungszweck widersprechende Verfügung über das Leergut,
insbesondere seine Verpfändung sowie jede mißbräuchliche Benutzung, ist
unzulässig.
Alle Ansprüche des Kunden, die sich aus der Überlassung des Leergutes einem
Dritten gegenüber ergeben, gelten im Augenblick des Entstehens einschließlich aller
Sicherungsrechte an uns abgetreten. Der Kunde hat im Fall einer Inanspruchnahme
des Leergutes durch einen Dritten bei sich oder seinem Kunden uns unverzüglich zu
informieren und alle zur Freigabe notwendigen Maßnahmen vorzunehmen.
Der Kunde ist zur unverzüglichen Rückgabe des Leergutes in einwandfreiem
Zustand verpflichtet.
Wir sind nur verpflichtet, Kästen mit den jeweils hierfür vorgesehenen und
gelieferten Flaschen (sortiertes Mehrwegleergut) zurückzunehmen.
Wir behalten uns vor, unangemessen hohe Mehrrückgaben von Leergut zu
verweigern. Eine unangemessen hohe Mehrrückgabe im vorstehenden Sinne liegt
dann vor, wenn die Mehrrückgaben 20 Prozent der Vollgutlieferungen übersteigen.
Der Kunde hat Saldenbestätigungen, insbesondere über Leergutsalden und
sonstige Abrechnungen auf Richtigkeit und Vollständigkeit zu prüfen und
Einwendungen innerhalb von 10 Arbeitstagen ab Zugang der Saldenbestätigungen
oder Abrechnungen schriftlich bei uns zu erheben. Erhebt der Kunde nicht
fristgerecht Widerspruch, gelten die Saldenbestätigungen bzw. Abrechnungen als
anerkannt.
Für nicht zurückgegebene Paletten, Rollcontainer, Kisten, Mehrwegflaschen, Fässer,
Premix-, Postmixbehälter usw. hat der Kunde Schadenersatz in Höhe des
Wiederbeschaffungswertes abzüglich eines Abzuges Alt für Neu zu leisten. Das
gezahlte Pfandgeld wird auf den Schadenersatzanspruch angerechnet.
Für das Leergut wird Pfandgeld nach unseren jeweils gültigen Sätzen erhoben, es
ist sogleich mit der Rechnung zu bezahlen.
Einweggebinde werden entsprechend den gesetzlichen Vorschriften bepfandet und
zurückgenommen.
9. Der Kunde von Kohlensäure ist verpflichtet, die Kohlensäureflasche nach
Entleerung unverzüglich zurückzugeben. Ab Lieferdatum wird die handelsübliche
bzw. uns vom Kohlensäurehersteller in Rechnung gestellte Miete berechnet. Wird
die Kohlensäureflasche nach Ablauf von zwölf Monaten nach Lieferdatum oder nach
der Beendigung der Geschäftsbeziehungen nicht zurückgegeben, so sind wir
berechtigt, Schadenersatz in Höhe des Wiederbeschaffungswertes zu verlangen.
10. Die gelieferten Waren bleiben bis zur vollständigen Bezahlung aller uns gegen
den Kun-den zustehenden oder noch entstehenden Forderungen einschließlich aller
Nebenforderungen (bei Zahlung durch Scheck, Banklastschrift, Abbuchungen oder
Wechsel bis zu deren Gutschrift) unser Eigentum.
Bei mehreren Forderungen oder laufender Rechnung gilt der Eigentumsvorbehalt
als Sicherung für die Saldoforderung, auch wenn einzelne Warenlieferungen bereits
bezahlt sind.
Vor Eigentumserwerb ist der Kunde nicht berechtigt, die Ware an Dritte zu
verpfänden oder zur Sicherung zu übereignen. Bei Zugriffen Dritter auf die
Vorbehaltsware ist der Kunde verpflichtet, auf unser Eigentum hinzuweisen und uns
unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen.
Der Kunde ist berechtigt, im Rahmen eines ordnungsgemäßen Geschäftsbetriebes
die ihm gelieferte Vorbehaltsware an Dritte zu veräußern. Er tritt schon jetzt hiermit
alle aus einer Weiterveräußerung oder sonstigem Rechtsgrund (Versicherung,
unerlaubter Handlung) ihm zustehende Forderungen gegen seine Abnehmer in
Höhe des Rechnungswertes der von uns gelieferten Ware im Voraus und mit dem
Rang vor dem Rest zur Sicherung an uns ab. Wir ermächtigen den Kunden,
widerruflich die an uns abgetretenen Forderungen im eigenen Namen einzuziehen.
Diese Einzugsermächtigung erlischt, wenn der Kunde seinen
Zahlungsverpflichtungen uns gegenüber nicht ordnungsgemäß nachkommt, in
Zahlungsschwierigkeiten gerät, ihm gegenüber Zwangsvollstreckungsmaßnahmen
ergriffen werden, über sein Vermögen das gerichtliche Insolvenzverfahren eröffnet
oder die Eröffnung mangels Masse abgelehnt wird.
In diesen Fällen sind wir berechtigt, die durch den Kunden zu benennenden Dritten
von der Abtretung zu unterrichten und die abgetretene Forderung im eigenen
Namen geltend zu machen.
Falls unsere Vorbehaltsware mit anderen Waren untrennbar vermischt wird, werden
wir Eigentümer im Verhältnis der Rechnungswerte der gesamten Ware zum
Rechnungswert der von uns gelieferten Ware. Im gleichen Verhältnis werden die
dem Kunden erwachsenen Forderungen aus dem Verkauf derartiger Ware an uns
abgetreten.
Für den Fall, dass unsere Vorbehaltsware vom Kunden zusammen mit anderen
nicht uns gehörenden Waren verkauft wird, gilt die Abtretung der Kaufpreisforderung
nur in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware im Zeitpunkt des Weiterverkaufs.
Übersteigt der Wert aller Sicherheiten die gesicherten Forderungen aus Lieferungen
und sonstigen Leistungen um mehr als 20 Prozent, wobei als Bezugsgröße für die
Berechnung des Warenwertes die in unserer jeweils gültigen Bruttopreisliste
genannten Preise gelten, kann der Kunde insoweit Freigabe von Sicherheiten nach
unserer Wahl verlangen.
In jedem Fall des Zahlungsverzuges des Kunden sind wir nach Rücktritt vom Vertrag
berechtigt, die in unserem Vorbehaltseigentum stehende Ware herauszuverlangen
bzw. in Besitz zu nehmen.
Zu diesem Zweck gestattet der Kunde bereits jetzt unwiderruflich, dass unsere
Mitarbeiter oder von uns beauftragte Dritte sein Grundstück bzw. seine
Geschäftsräume betreten und die Vorbehaltsware herausholen können.
10. Der Kunde nimmt Kenntnis davon und willigt ein, dass wir sämtliche
Kundendaten aus der Geschäftsbeziehung im Rahmen der Zweckbestimmung
erfassen, speichern, verarbeiten und nutzen, an Dritte übermitteln und löschen. Die
vorstehende Einwilligung des Kunden beinhaltet auch die Weitergabe von Daten an
branchenspezifische Auskunfteien.
Vorstehendes gilt als Benachrichtigung gemäß § 33 Abs. 1
Bundesdatenschutzgesetz.
12. Erfüllungsort für unsere sämtliche Lieferverpflichtungen und für alle Zahlungs-
und sonstigen Vertragspflichten beider Parteien ist Osnabrück.
13. Gerichtsstand für etwaige Streitigkeiten mit Kaufleuten - auch für Wechsel und
Scheckklagen - ist Osnabrück.
14. Sollten einzelne Bestimmungen dieser Zahlungs- und Lieferbedingungen ganz
oder teilweise unwirksam sein oder werden oder sollte sich eine Lücke
herausstellen, so wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hiervon nicht
berührt.
Osnabrück, im Januar 2012
E. Schröder Getränke GmbH
Berghoffstr. 33
49090 Osnabrück
© E. Schröder Getränke GmbH * Berghoffstr. 33 * 49090 Osnabrück
Allgemeine Zahlungs- und Lieferbedingungen des Getränkefachgroßhandels
1. Für die gesamte Geschäftsbeziehung mit unseren Kunden gelten ausschließlich
die folgenden allgemeinen Zahlungs- und Lieferbedingungen.
Spätestens mit der Entgegennahme der Lieferung oder Leistung gelten diese
Bedingungen als angenommen. Etwaigen allgemeinen Geschäftsbedingungen des
Kunden wird hiermit widersprochen. Sie werden auch dann nicht anerkannt, wenn
wir ihnen nicht nochmals nach Eingang bei uns ausdrücklich widersprechen.
Unsere allgemeinen Zahlungs- und Lieferbedingungen gelten auch dann, wenn wir
in Kenntnis entgegenstehender oder von unseren allgemeinen Zahlungs- und
Lieferbedingungen abweichender Bedingungen des Kunden die Lieferungen
vorbehaltlos ausführen.
Änderungen, Ergänzungen und/oder Nebenabreden bedürfen in jedem Fall unserer
ausdrücklichen schriftlichen Bestätigung. Der Verzicht auf dieses Formerfordernis
kann ebenfalls nur schriftlich erklärt werden.
2. Alle unsere Angebote sind unverbindlich und freibleibend. Unsere
Lieferverpflichtungen stehen unter dem Vorbehalt der Selbstbelieferung. Aufträge
gelten als angenommen, wenn von uns schriftliche Bestätigung erteilt bzw. die
Lieferung ausgeführt und angenommen worden ist.
Eingehende Bestellungen werden im Rahmen des regulären Geschäftsganges und
unserer üblichen Geschäftszeit ausgeliefert.
Gerät der Kunde mit dem Abruf, der Abnahme oder Abholung der Ware in Verzug
oder ist eine Verzögerung von ihm zu vertreten, sind wir berechtigt, in Höhe der
betreffenden Menge vom Vertrag zurückzutreten.
Erfolgt die Lieferung auf Wunsch des Kunden außerhalb der üblichen Geschäftszeit,
so werden zusätzliche Kosten berechnet.
Ist mit dem Kunden am Liefertag für die Lieferung ein Zeitrahmen vereinbart, in dem
die Anlieferung beim Kunden erfolgen soll und nimmt der Kunde die anzuliefernde
Ware innerhalb des vereinbarten Zeitrahmens nicht an, so hat der Kunde ebenfalls
die durch die erneute Anlieferung entstehenden Kosten zu tragen.
Wir sind zu Teillieferungen berechtigt.
Bei von uns nicht zu vertretenden Lieferstörungen, insbesondere aufgrund
Arbeitskampfmaßnahmen, behördlicher Maßnahmen, höherer Gewalt sowie
saisonbedingter Übernachfrage, sind Schadenersatzansprüche des Kunden
ausgeschlossen. In diesem Fall verlängert sich die Lieferfrist ohne weiteres um die
Dauer der Behinderung und einer angemessenen Anlaufzeit, längstens jedoch um
sechs Wochen.
Ist die Lieferung nicht rechtzeitig erfolgt, so kann der Kunde vom Vertrag
zurücktreten, wenn er uns zuvor eine angemessene Frist von mindestens zehn
Arbeitstagen zur Lieferung gesetzt hat.
3. Die Lieferungen erfolgen zu unserer jeweils aktuell gültigen Preisliste zuzüglich
der jeweiligen gesetzlichen Mehrwertsteuer und frei Haus. Zusätzliche
Transportleistungen unserer Mitarbeiter gehen auf Risiko des Kunden.
4. Beanstandungen hinsichtlich der Menge der gelieferten und zurückgenommenen
Gebinde (Voll- und Leergut) und Transportmittel sowie hinsichtlich der Arten und
Sorten der gelieferten Waren, sind unverzüglich bei Empfang geltend zu machen.
Andere erkennbare Mängel sind innerhalb von fünf Arbeitstagen nach Lieferung;
nicht erkennbare Mängel innerhalb von fünf Arbeitstagen nach ihrem Erkennen,
schriftlich geltend zu machen.
Anderenfalls ist die Geltendmachung ausgeschlossen. Entscheidend ist der Eingang
der Mängelrüge bei uns.
Bei berechtigten Mängelrügen kann der Kunde als Nacherfüllung nur Lieferung einer
mangelfreien Sache verlangen.
Hat der Kunde uns eine angemessene Frist zur Ersatzlieferung von mindestens
zehn Arbeitstagen gesetzt und erfolgt die Ersatzlieferung nicht innerhalb der Frist,
hat der Kunde das Recht, den Kaufpreis zu mindern oder vom Vertrag
zurückzutreten. Die Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen ist
ausgeschlossen.
Rechte des Kunden wegen eines Mangels der gelieferten Waren verjähren in einem
Jahr.
5. Trübbier wird bei berechtigter Reklamation nur bei Rückgabe von mehr als 50
Prozent der Füllmenge des trüben Bieres ersetzt, und zwar mengenmäßig in Höhe
der Rückgabe.
6. Wir haften nicht für Schäden, die wir, unsere gesetzlichen Vertreter oder eigenen
Mitarbeiter oder Erfüllungsgehilfen durch einfache Fahrlässigkeit verursachen. Dies
gilt ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur des geltend gemachten Anspruchs,
insbesondere für Schäden aus Verzug, sonstiger Pflichtverletzung oder unerlaubter
Handlung.
Die vorstehende Haftungsbeschränkung gilt nicht für Schäden aus der Verletzung
des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit und aus der Verletzung wesentlicher
Vertragspflichten.
Im Fall der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist die Haftung auf den
vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.
7. Die Zahlung aller Rechnungen hat sofort bei Lieferung in bar, ohne jeden Abzug
und nur an uns bzw. unsere schriftlich bevollmächtigten Mitarbeiter zu erfolgen. Eine
andere Zahlungsweise bedarf besonderer Vereinbarung. Bei Zahlung durch
Schecks, Banklastschriften, Abbuchungen oder Wechsel gilt die Zahlung als mit dem
Zeitpunkt der Gutschrift erfolgt.
Rücklastschriftgebühren und damit verbundene Kosten gehen zu Lasten des
Kunden.
Der Kunde kommt auch ohne Mahnung neben den sonstigen gesetzlich geregelten
Fällen in Verzug, wenn er nicht innerhalb von zehn Arbeitstagen nach Lieferung der
Ware zahlt.
Gerät der Kunde in Zahlungsverzug, sind wir berechtigt, unbeschadet
weitergehender Ansprüche ohne Nachweis Verzugszinsen in Höhe von 8 Prozent
über dem Basiszinssatz p.a. zu berechnen. Bei Nachweis eines höheren
Verzugsschadens sind wir berechtigt, diesen zu verlangen. Der Kunde ist berechtigt,
uns nachzuweisen, dass uns als Folge des Zahlungsverzugs kein oder ein
wesentlich geringerer Schaden entstanden ist.
Gerät der Kunde in Zahlungsverzug oder werden uns Umstände bekannt, die
geeignet sind, die Kreditwürdigkeit des Kunden erheblich zu mindern (insbesondere
Zahlungseinstellung und Insolvenz des Kunden sowie
Zwangsvollstreckungsmaßnahmen gegen den Kunden) sind wir berechtigt, noch
ausstehende Lieferungen zurückzuhalten oder nur gegen Vorauszahlungen oder
Sicherheiten auszuführen.
Soweit der Kunde sich im Verzug befindet, sind wir berechtigt, trotz anders lautender
Bestimmung des Kunden, seine Zahlung zunächst zur Tilgung des eingetretenen
Verzugsschadens und erst danach zur Tilgung der jeweils ältesten Schuld zu
verwenden.
Der Kunde kann nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen
gegen unsere Forderungen aufrechnen. Zur Ausübung eines
Zurückbehaltungsrechtes ist der Kunde nur befugt, soweit sein Gegenanspruch auf
dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.
8. Paletten, Rollcontainer, Kisten, Mehrwegflaschen, Fässer, Premix-,
Postmixbehälter usw. (mit Ausnahme aller Einweggebinde; im Folgenden Leergut)
werden dem Kunden nur leihweise zur vorübergehenden bestimmungsgemäßen
Benutzung überlassen.
Jede dem Verwendungszweck widersprechende Verfügung über das Leergut,
insbesondere seine Verpfändung sowie jede mißbräuchliche Benutzung, ist
unzulässig.
Alle Ansprüche des Kunden, die sich aus der Überlassung des Leergutes einem
Dritten gegenüber ergeben, gelten im Augenblick des Entstehens einschließlich aller
Sicherungsrechte an uns abgetreten. Der Kunde hat im Fall einer Inanspruchnahme
des Leergutes durch einen Dritten bei sich oder seinem Kunden uns unverzüglich zu
informieren und alle zur Freigabe notwendigen Maßnahmen vorzunehmen.
Der Kunde ist zur unverzüglichen Rückgabe des Leergutes in einwandfreiem
Zustand verpflichtet.
Wir sind nur verpflichtet, Kästen mit den jeweils hierfür vorgesehenen und
gelieferten Flaschen (sortiertes Mehrwegleergut) zurückzunehmen.
Wir behalten uns vor, unangemessen hohe Mehrrückgaben von Leergut zu
verweigern. Eine unangemessen hohe Mehrrückgabe im vorstehenden Sinne liegt
dann vor, wenn die Mehrrückgaben 20 Prozent der Vollgutlieferungen übersteigen.
Der Kunde hat Saldenbestätigungen, insbesondere über Leergutsalden und
sonstige Abrechnungen auf Richtigkeit und Vollständigkeit zu prüfen und
Einwendungen innerhalb von 10 Arbeitstagen ab Zugang der Saldenbestätigungen
oder Abrechnungen schriftlich bei uns zu erheben. Erhebt der Kunde nicht
fristgerecht Widerspruch, gelten die Saldenbestätigungen bzw. Abrechnungen als
anerkannt.
Für nicht zurückgegebene Paletten, Rollcontainer, Kisten, Mehrwegflaschen, Fässer,
Premix-, Postmixbehälter usw. hat der Kunde Schadenersatz in Höhe des
Wiederbeschaffungswertes abzüglich eines Abzuges Alt für Neu zu leisten. Das
gezahlte Pfandgeld wird auf den Schadenersatzanspruch angerechnet.
Für das Leergut wird Pfandgeld nach unseren jeweils gültigen Sätzen erhoben, es
ist sogleich mit der Rechnung zu bezahlen.
Einweggebinde werden entsprechend den gesetzlichen Vorschriften bepfandet und
zurückgenommen.
9. Der Kunde von Kohlensäure ist verpflichtet, die Kohlensäureflasche nach
Entleerung unverzüglich zurückzugeben. Ab Lieferdatum wird die handelsübliche
bzw. uns vom Kohlensäurehersteller in Rechnung gestellte Miete berechnet. Wird
die Kohlensäureflasche nach Ablauf von zwölf Monaten nach Lieferdatum oder nach
der Beendigung der Geschäftsbeziehungen nicht zurückgegeben, so sind wir
berechtigt, Schadenersatz in Höhe des Wiederbeschaffungswertes zu verlangen.
10. Die gelieferten Waren bleiben bis zur vollständigen Bezahlung aller uns gegen
den Kun-den zustehenden oder noch entstehenden Forderungen einschließlich aller
Nebenforderungen (bei Zahlung durch Scheck, Banklastschrift, Abbuchungen oder
Wechsel bis zu deren Gutschrift) unser Eigentum.
Bei mehreren Forderungen oder laufender Rechnung gilt der Eigentumsvorbehalt
als Sicherung für die Saldoforderung, auch wenn einzelne Warenlieferungen bereits
bezahlt sind.
Vor Eigentumserwerb ist der Kunde nicht berechtigt, die Ware an Dritte zu
verpfänden oder zur Sicherung zu übereignen. Bei Zugriffen Dritter auf die
Vorbehaltsware ist der Kunde verpflichtet, auf unser Eigentum hinzuweisen und uns
unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen.
Der Kunde ist berechtigt, im Rahmen eines ordnungsgemäßen Geschäftsbetriebes
die ihm gelieferte Vorbehaltsware an Dritte zu veräußern. Er tritt schon jetzt hiermit
alle aus einer Weiterveräußerung oder sonstigem Rechtsgrund (Versicherung,
unerlaubter Handlung) ihm zustehende Forderungen gegen seine Abnehmer in
Höhe des Rechnungswertes der von uns gelieferten Ware im Voraus und mit dem
Rang vor dem Rest zur Sicherung an uns ab. Wir ermächtigen den Kunden,
widerruflich die an uns abgetretenen Forderungen im eigenen Namen einzuziehen.
Diese Einzugsermächtigung erlischt, wenn der Kunde seinen
Zahlungsverpflichtungen uns gegenüber nicht ordnungsgemäß nachkommt, in
Zahlungsschwierigkeiten gerät, ihm gegenüber Zwangsvollstreckungsmaßnahmen
ergriffen werden, über sein Vermögen das gerichtliche Insolvenzverfahren eröffnet
oder die Eröffnung mangels Masse abgelehnt wird.
In diesen Fällen sind wir berechtigt, die durch den Kunden zu benennenden Dritten
von der Abtretung zu unterrichten und die abgetretene Forderung im eigenen
Namen geltend zu machen.
Falls unsere Vorbehaltsware mit anderen Waren untrennbar vermischt wird, werden
wir Eigentümer im Verhältnis der Rechnungswerte der gesamten Ware zum
Rechnungswert der von uns gelieferten Ware. Im gleichen Verhältnis werden die
dem Kunden erwachsenen Forderungen aus dem Verkauf derartiger Ware an uns
abgetreten.
Für den Fall, dass unsere Vorbehaltsware vom Kunden zusammen mit anderen
nicht uns gehörenden Waren verkauft wird, gilt die Abtretung der Kaufpreisforderung
nur in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware im Zeitpunkt des Weiterverkaufs.
Übersteigt der Wert aller Sicherheiten die gesicherten Forderungen aus Lieferungen
und sonstigen Leistungen um mehr als 20 Prozent, wobei als Bezugsgröße für die
Berechnung des Warenwertes die in unserer jeweils gültigen Bruttopreisliste
genannten Preise gelten, kann der Kunde insoweit Freigabe von Sicherheiten nach
unserer Wahl verlangen.
In jedem Fall des Zahlungsverzuges des Kunden sind wir nach Rücktritt vom Vertrag
berechtigt, die in unserem Vorbehaltseigentum stehende Ware herauszuverlangen
bzw. in Besitz zu nehmen.
Zu diesem Zweck gestattet der Kunde bereits jetzt unwiderruflich, dass unsere
Mitarbeiter oder von uns beauftragte Dritte sein Grundstück bzw. seine
Geschäftsräume betreten und die Vorbehaltsware herausholen können.
10. Der Kunde nimmt Kenntnis davon und willigt ein, dass wir sämtliche
Kundendaten aus der Geschäftsbeziehung im Rahmen der Zweckbestimmung
erfassen, speichern, verarbeiten und nutzen, an Dritte übermitteln und löschen. Die
vorstehende Einwilligung des Kunden beinhaltet auch die Weitergabe von Daten an
branchenspezifische Auskunfteien.
Vorstehendes gilt als Benachrichtigung gemäß § 33 Abs. 1
Bundesdatenschutzgesetz.
12. Erfüllungsort für unsere sämtliche Lieferverpflichtungen und für alle Zahlungs-
und sonstigen Vertragspflichten beider Parteien ist Osnabrück.
13. Gerichtsstand für etwaige Streitigkeiten mit Kaufleuten - auch für Wechsel und
Scheckklagen - ist Osnabrück.
14. Sollten einzelne Bestimmungen dieser Zahlungs- und Lieferbedingungen ganz
oder teilweise unwirksam sein oder werden oder sollte sich eine Lücke
herausstellen, so wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hiervon nicht
berührt.
Osnabrück, im Januar 2012
E. Schröder Getränke GmbH
Berghoffstr. 33
49090 Osnabrück